Auf der Grundlage der Entscheidung der zuständigen Behörden der Tschechischen Republik ist es ab dem 22.11.2021 nur noch möglich, kurzfristige Beherbergungsdienstleistungen und Erholungsdienstleistungen anzubieten:
- Personen, die keine klinischen Symptome von COVID-19 aufweisen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, und die die Bedingungen gemäß Punkt I/17 der Notfallmaßnahme erfüllen, was ich durch Vorlage beweise:
- Bestätigung, dass ich mich einem RT-PCR-Test auf das Vorhandensein des SARS-CoV-2-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen habe, der nicht länger als 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Aufnahme durchgeführt wurde. Der RT-PCR-Test wird für Gäste anerkannt, die auf Geschäftsreise sind, aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen reisen, die sich um eine andere Person kümmern müssen oder bei denen ich einen RT-PCR-Test vorlege:
- ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass ich medizinisch nicht in der Lage bin, die Covid-19-Impfung zu erhalten, und dass diese Tatsache im Informationssystem für Infektionskrankheiten (IDIS) aufgeführt ist, oder einen ISIN-Eintrag, aus dem hervorgeht, dass ich medizinisch nicht in der Lage bin, die COVID-19-Impfung zu erhalten, oder
- Nachweis, dass ich gegen die COVID-19-Krankheit mit einem bestimmten und gemäß den Notfallmaßnahmen im Inland anerkannten Arzneimittel geimpft worden bin und seit Abschluss des Impfschemas mindestens 14 Tage vergangen sind; oder
- dass ich eine Person bin, die aus unaufschiebbaren beruflichen, geschäftlichen oder ähnlichen Gründen untergebracht ist, oder
- dass ich eine Person bin, die aus wesentlichen Gründen untergebracht ist, um eine andere Person zu pflegen, oder
- dass ich eine Person bin, die zum Zweck der Erbringung von Gesundheitsleistungen untergebracht ist, oder
- Bestätigung, dass ich eine Person bin, die mit einem ausgewiesenen und im Rahmen der Notfallmaßnahmen im Inland anerkannten Impfstoff gegen COVID-19 geimpft wurde und dass seit dem Abschluss des Impfschemas mindestens 14 Tage verstrichen sind, oder
- Bestätigung, dass ich an einer im Labor bestätigten COVID-19-Erkrankung leide, der Zeitraum der angeordneten Isolierung im Rahmen der geltenden Notfallmaßnahmen abgelaufen ist und nicht mehr als 180 Tage seit dem ersten positiven Antigen-Schnelltest (RAT) auf SARS-CoV-2-Antigen oder RT-PCR-Test auf das SARS-CoV-2-Virus vergangen sind.
- Bestätigung, dass ich mich einem RT-PCR-Test auf das Vorhandensein des SARS-CoV-2-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen habe, der nicht länger als 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Aufnahme durchgeführt wurde. Der RT-PCR-Test wird für Gäste anerkannt, die auf Geschäftsreise sind, aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen reisen, die sich um eine andere Person kümmern müssen oder bei denen ich einen RT-PCR-Test vorlege:
- Die Person unter 18 Jahren, für die ich diese Erklärung als ihr gesetzlicher Vertreter abgebe, hat keine klinischen Symptome von COVID-19 und erfüllt die Bedingungen der Notfallmaßnahmen, was durch die von mir vorgelegte Bestätigung belegt wird, dass sie sich einem RT-PCR-Test auf das SARS-CoV-2-Virus unterzogen hat, dessen Ergebnis nicht mehr als 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Aufnahme negativ war.
Der Hotelbetreiber wird angewiesen, die Einhaltung der oben genannten Bedingungen durch die Person vor Beginn der Unterbringung zu überprüfen, und die Person wird angewiesen, die Einhaltung nachzuweisen. Weist die Person die Einhaltung der oben genannten Bedingungen nicht nach, darf der Betreiber dieser Person keine Unterkunft gewähren. Personen, die nachweisen, dass sie die oben genannten Bedingungen erfüllen, können für höchstens 7 Tage untergebracht werden und müssen die Erfüllung der oben genannten Bedingungen erneut nachweisen, um ihren Aufenthalt zu verlängern. Alternativ kann die Unterbringung unter den oben genannten Bedingungen erfolgen:
- Personen, bei denen eine Isolierung oder Quarantäne angeordnet wurde
- Personen in Wohnungsnot, die von einer örtlichen Behörde untergebracht worden sind
Gäste, die ihren Aufenthalt vor dem 22.11.2021 begonnen haben, sind verpflichtet, sich alle 7 Tage mit einer Bescheinigung über die Infektionsfreiheit, Impfung, Überwindung der Krankheit auszuweisen oder das Ergebnis eines negativen PCR-Tests vorzulegen.